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View Ref-File⑤ 6    Abfallentsorgungspläne

(1)  Die Länder stellen für ihren Bereich Pläne zur Abfallentsorgung
     nach überörtlichen Gesichtspunkten auf.
     In diesen Abfallentsorgungsplänen sind geeignete Standorte für
     die Abfallentsorgungsanlagen festzulegen.
     Die Abfallentsorgungspläne der Länder sollen aufeinander
     abgestimmt werden.
     Abfälle im Sinne des ⑤ 2 Abs. 2 sind in den Abfallentsorgungsplänen
     besonders zu berücksichtigen. Ferner kann in den Plänen bestimmt
     werden, welcher Träger vorgesehen ist und welcher Abfall-
     entsorgungsanlage sich die Entsorgungspflichtigen zu bedienen
     haben. Die Festlegungen in den Abfallentsorgungsplänen können
     für die Entsorgungspflichtigen für verbindlich erklärt werden.

 (2) Die Länder regeln das Verfahren zur Aufstellung der Pläne.

 (3) Solange ein Abfallentsorgungsplan noch nicht aufgestellt ist,
     sind bestehende Abfallentsorgungsanlagen, die zum Behandeln,
     Lagern und Ablager von Abfällen im Sinne des ⑤ 2 Abs. 2 geeignet
     sind, in einen vorläufigen Plan aufzunehmen.
     Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung. ⑤ 7 Zulassung von
     Abfallentsorgungsanlagen

 (1) Die Errichtung und der Betrieb von ortsfesten Abfallentsorgungs-
     anlagen und Lagerung oder Behandlung von Abfällen sowie die
     wesentliche Änderung einer solchen Anlage oder ihres Betriebes
     bedürfen der Genehmigung nach den Vorschriften des
     Bundes-Immissionsschutzgesetzes; einer weiteren Zulassung nach
     diesem Gesetz bedarf es nicht.
     ⑤ 6 findet Anwendung.

 (2) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Ablagerung von
     Abfällen (Deponien) sowie die wesentliche Änderung einer solchen
     Anlage oder ihres Betriebes bedürfen der Planfeststellung durch
     die zuständige Behörde. In dem Planfeststellungsverfahren ist
     eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Vorschriften des
     Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.

 (3) Die zuständige Behörde kann an Stelle eines Planfeststellungs-
     verfahrens auf Antrag oder von Amts wegen ein Genehmigungs-
     verfahren durchführen, wenn

  1. die Errichtung und der Betrieb einer unbedeutenden Deponie oder
  2. die wesentliche Änderung einer Deponie oder ihres Betriebes
     beantragt wird, soweit die Änderung keine erheblichen nachteiligen
     Auswirkungen auf ein in ⑤ 2 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die
     Umweltverträglichkeitsprüfung genannten Schutzgutes haben kann,
     oder

  3. die Errichtung und der Betrieb einer Deponie beantragt
     wird, die ausschlieβlich oder überwiegend der Entwicklung und
     Erprobung neuer Verfahren zur Behandlung und Verwertung von
     Abfällen dient und die Genehmigung für einen Zeitraum von
     höchstens zwei Jahren nach Inbetriebnahme der Anlage erteilt
     werden soll; dieser Zeitraum kann auf Antrag bis zu einem
     weiteren Jahr verlängert werden. Satz 1 Nr. 1 und 2 gilt nicht
     für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Ablagerung von
     besonders überwachungsbedürftigen Abfällen, wenn hiervon
     erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt ausgehen können; für diese
     Anlagen kann die Genehmigung nach Satz 1 Nr. 3 höchstens für
     einen Zeitraum von einem Jahr erteilt werden. Die zuständige
     Behörde soll in der Regel ein Genehmigungsverfahren durchführen,
     wenn die Änderung keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf
     ein in ⑤ 2 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die
     Umweltverträglichkeitsprüfung genanntes Schutzgut hat und den
     Zweck verfolgt,eine wesentliche Verbesserung für diese
     Schutzgüter herbeizuführen.⑤ 7a Zulassung vorzeitigen Beginns

(1)  In einem Planfeststellungs- oder Genehmigungsverfahren kann die
     für die Feststellung des Planes oder Erteilung der Genehmigung
     zuständige Behörde unter dem Vorbehalt des Widerrufs für einen
     Zeitraum von sechs Monaten zulassen, daβ bereits vor Feststellung
     des Planes oder Erteilung der Genehmigung mit der Errichtung und
     dem Betrieb des Vorhabens begonnen wird,wenn

  1. mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens
     gerechnet werden kann,

  2. an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht und

  3. der Träger des Vorhabens sich verpflichtet, alle bis zur
     Entscheidung durch die Ausführung verursachten Schäden zu
     ersetzen und, falls das Vorhaben nicht planfestgestellt oder
     genehmigt wird, den früheren Zustand wiederherzustellen.
     Diese Frist kann auf Antrag um weitere sechs Monate verlängert
     werden.

 (2) Die zuständige Behörde kann die Leistung einer Sicherheit
     verlangen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der
     Verpflichtungen des Trägers des Vorhabens zu sichern. ⑤7b
     Planfeststellungsverfahren ür das Planfeststellungsverfahren
     gelten die ⑤⑤ 72 bis 78 des erwaltungsverfahrensgesetzes. Die
     Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
     Zustimmung des Bundesrates weitere Einzelheiten des
     Planfeststellungsverfahrens, insbesondere Art und Umfang der
     Antragsunterlagen, zu regeln. ⑤ 8 Nebenbestimmungen,
     Sicherheitsleistung, Versagung

 (1) Der Planfeststellungsbeschluβ nach ⑤ 7 Abs. 2 und die Genehmigung
     nach ⑤ 7 Abs. 3 können unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen
     verbunden werden, soweit dies zur Wahrung des Wohls der
     Allgemeinheit erforderlich ist.
     Sie können befristet werden.
     Die Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen über
     Anforderungen an die Deponien oder ihren Betrieb ist auch nach
     dem Ergehen des Planfeststellungsbeschlusses oder nach der
     Erteilung der Genehmigung zulässig.

(2)  Die zuständige Behörde kann in der Planfeststellung oder in der
     Genehmigung verlangen, daβ der Inhaber einer Deponie für die
     Rekultivierung sowie zur Verhinderung oder Beseitigung von
     Beeinträchtigungen des Wohls der llgemeinheit nach Stillegung
     der Anlage Sicherheit leistet.

(3)  Der Planfeststellungsbeschluβ oder die Genehmigung ist zu
     versagen, wenn das Vorhaben den für verbindlich erklärten
     Feststellungen eines bfallentsorgungsplans zuwiderläuft.
     Sie sind ferner zu versagen, wenn

  1. von dem Vorhaben Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit
     zu erwarten sind, die durch Auflagen und Bedingungen nicht
     verhütet oder ausgeglichen werden können, oder

  2. Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die
     Zuverlässigkeit der für die Einrichtung, Leitung oder
     Beaufsichtigung des Betriebs der Deponie verantwortlichen
     Personen ergeben, oder

  3. nachteilige Wirkungen auf das Recht eines anderen zu erwarten sind,
     die durch Auflagen oder Bedingungenweder verhütet noch ausgeglichen
     werden können, und der Betroffene widerspricht.

 (4) Absatz 3 Satz 2 Nr. 3 gilt nicht, wenn das Vorhaben dem Wohl der
     Allgemeinheit dient. Wird in diesem Fall die Planfeststellung
     erteilt, ist der Betroffene für den dadurch eintretenden
     Vermögensnachteil in Geld zu entschädigen.