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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 753

(1) Ist die Teilung in Natur ausgeschlossen, so erfolgt die Aufhebung
    der Gemeinschaft durch Verkauf des gemeinschaftlichen Gegenstandes
    nach den Vorschriften über den Pfandverkauf, bei Grundstücken durch
    Zwangsversteigerung, und durch Teilung des Erlöses. Ist die
    Veräußerung an einen Dritten unstatthaft, so ist der Gegenstand
    unter den Teilhabern zu versteigern.

(2) Hat der Versuch, den Gegenstand zu verkaufen, keinen Erfolg, so kann
    jeder Teilhaber die Wiederholung verlangen; er hat jedoch die Kosten
    zu tragen, wenn der wiederholte Versuch mißlingt.