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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 752

    Die Aufhebung der Gemeinschaft erfolgt durch Teilung in Natur, wenn
    der gemeinschaftliche Gegenstand oder, falls mehrere Gegenstände
    gemeinschaftlich sind, diese sich ohne Verminderung des Wertes in
    gleichartige, den Anteilen der Teilhaber entsprechende Teile
    zerlegen lassen. Die Verteilung gleicher Teile unter die Teilhaber
    geschieht durch das Los.