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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 751

    Haben die Teilhaber das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu
    verlangen, für immer oder auf Zeit ausgeschlossen oder eine
    Kündigungsfrist bestimmt, so wirkt die Vereinbarung auch für und
    gegen die Sondernachfolger. Hat ein Gläubiger die Pfändung des
    Anteils eines Teilhabers erwirkt, so kann er ohne Rücksicht auf die
    Vereinbarung die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen, sofern der
    Schuldtitel nicht bloß vorläufig vollstreckbar ist.