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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 749

(1) Jeder Teilhaber kann jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft
    verlangen.

(2) Wird das Recht, die Aufhebung zu verlangen, durch Vereinbarung für
    immer oder auf Zeit ausgeschlossen, so kann die Aufhebung gleichwohl
    verlangt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Unter der
    gleichen Voraussetzung kann, wenn eine Kündigungsfrist bestimmt
    wird, die Aufhebung ohne Einhaltung der Frist verlangt werden.

(3) Eine Vereinbarung, durch welche das Recht, die Aufhebung zu
    verlangen, diesen Vorschriften zuwider ausgeschlossen oder
    beschränkt wird, ist nichtig.