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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 748

    Jeder Teilhaber ist den anderen Teilhabern gegenüber verpflichtet,
    die Lasten des gemeinschaftlichen Gegenstandes sowie die Kosten der
    Erhaltung, der Verwaltung und einer gemeinschaftlichen Benutzung
    nach dem Verhältnisse seines Anteils zu tragen.