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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 744

(1) Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Gegenstandes steht den
    Teilhabern gemeinschaftlich zu.

(2) Jeder Teilhaber ist berechtigt, die zur Erhaltung des Gegenstandes
    notwendigen Maßregeln ohne Zustimmung der anderen Teilhaber zu
    treffen; er kann verlangen, daß diese ihre Einwilligung zu einer
    solchen Maßregel im voraus erteilen.