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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 740

(1) Der Ausgeschiedene nimmt an dem Gewinn und dem Verluste teil,
    welcher sich aus den zur Zeit seines Ausscheidens schwebenden
    Geschäften ergibt. Die übrigen Gesellschafter sind berechtigt, diese
    Geschäfte so zu beendigen, wie es ihnen am vorteilhaftesten
    erscheint.

(2) Der Ausgeschiedene kann am Schlusse jedes Geschäftsjahrs
    Rechenschaft über die inzwischen beendigten Geschäfte, Auszahlung
    des ihm gebührenden Betrags und Auskunft über den Stand der noch
    schwebenden Geschäfte verlangen.