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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 739

    Reicht der Wert des Gesellschaftsvermögens zur Deckung der
    gemeinschaftlichen Schulden und der Einlagen nicht aus, so hat der
    Ausscheidende den übrigen Gesellschaftern für den Fehlbetrag nach
    dem Verhältnisse seines Anteils am Verlust aufzukommen.