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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 737

    Ist im Gesellschaftsvertrage bestimmt, daß, wenn ein Gesellschafter
    kündigt, die Gesellschaft unter den übrigen Gesellschaftern
    fortbestehen soll, so kann ein Gesellschafter, in dessen Person ein
    die übrigen Gesellschafter nach § 723 Abs. 1 Satz 2 zur Kündigung
    berechtigender Umstand eintritt, aus der Gesellschaft ausgeschlossen
    werden. Das Ausschließungsrecht steht den übrigen Gesellschaftern
    gemeinschaftlich zu. Die Ausschließung erfolgt durch Erklärung
    gegenüber dem auszuschließenden Gesellschafter.