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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 736

(1) Ist im Gesellschaftsvertrage bestimmt, daß, wenn ein Gesellschafter
    kündigt oder stirbt oder wenn der Konkurs über sein Vermögen
    eröffnet wird, die Gesellschaft unter den übrigen Gesellschaftern
    fortbestehen soll, so scheidet bei dem Eintritt eines solchen
    Ereignisses der Gesellschafter, in dessen Person es eintritt, aus
    der Gesellschaft aus.

(2) Die für Personenhandelsgesellschaften geltenden Regelungen über die
    Begrenzung der Nachhaftung gelten sinngemäß.