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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 735

    Reicht das Gesellschaftsvermögen zur Berichtigung der
    gemeinschaftlichen Schulden und zur Rückerstattung der Einlagen
    nicht aus, so haben die Gesellschafter für den Fehlbetrag nach dem
    Verhältnis aufzukommen, nach welchem sie den Verlust zu tragen
    haben. Kann von einem Gesellschafter der auf ihn entfallende Beitrag
    nicht erlangt werden, so haben die übrigen Gesellschafter den
    Ausfall nach dem gleichen Verhältnisse zu tragen.