•  Back 
  •  Gesellschaft 
  •  Index 
  •  Tree View 
  •  Cross references 
  •  Hilfe 
  •  Show info about hypertext 
  •  View a new file 
Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
Nodes       : 2530
Index Size  : 56970
HCP-Version : 3
Compiled on : Atari
@charset    : atarist
@lang       : 
@default    : 
@help       : Hilfe
@options    : -i -n -s +z -t4
@width      : 75
View Ref-File§ 733

(1) Aus dem Gesellschaftsvermögen sind zunächst die gemeinschaftlichen
    Schulden mit Einschluß derjenigen zu berichtigen, welche den
    Gläubigern gegenüber unter den Gesellschaftern geteilt sind oder für
    welche einem Gesellschafter die übrigen Gesellschafter als Schuldner
    haften. Ist eine Schuld noch nicht fällig oder ist sie streitig, so
    ist das zur Berichtigung Erforderliche zurückzubehalten.

(2) Aus dem nach der Berichtigung der Schulden übrig bleibenden
    Gesellschaftsvermögen sind die Einlagen zurückzuerstatten. Für
    Einlagen, die nicht in Geld bestanden haben, ist der Wert zu
    ersetzen, den sie zur Zeit der Einbringung gehabt haben. Für
    Einlagen, die in der Leistung von Diensten oder in der Überlassung
    der Benutzung eines Gegenstandes bestanden haben, kann nicht Ersatz
    verlangt werden.

(3) Zur Berichtigung der Schulden und zur Rückerstattung der Einlagen
    ist das Gesellschaftsvermögen, soweit erforderlich, in Geld
    umzusetzen.