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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 730

(1) Nach der Auflösung der Gesellschaft findet in Ansehung des
    Gesellschaftsvermögens die Auseinandersetzung unter den
    Gesellschaftern statt.

(2) Für die Beendigung der schwebenden Geschäfte, für die dazu
    erforderliche Eingehung neuer Geschäfte sowie für die Erhaltung und
    Verwaltung des Gesellschaftsvermögens gilt die Gesellschaft als
    fortbestehend, soweit der Zweck der Auseinandersetzung es erfordert.
    Die einem Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrage zustehende
    Befugnis zur Geschäftsführung erlischt jedoch, wenn nicht aus den
    Vertrage sich ein anderes ergibt, mit der Auflösung der
    Gesellschaft; die Geschäftsführung steht von der Auflösung an allen
    Gesellschaftern gemeinschaftlich zu.