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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 729

    Wird die Gesellschaft in anderer Weise als durch Kündigung
    aufgelöst, so gilt die einem Gesellschafter durch den
    Gesellschaftsvertrag übertragene Befugnis zur Geschäftsführung zu
    seinen Gunsten gleichwohl als fortbestehend, bis er von der
    Auflösung Kenntnis erlangt oder die Auflösung kennen muß.