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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 727

(1) Die Gesellschaft wird durch den Tod eines der Gesellschafter
    aufgelöst, sofern nicht aus dem Gesellschaftsvertrage sich ein
    anderes ergibt.

(2) Im Falle der Auflösung hat der Erbe des verstorbenen Gesellschafters
    den übrigen Gesellschaftern den Tod unverzüglich anzuzeigen und,
    wenn mit dem Aufschube Gefahr verbunden ist, die seinem Erblasser
    durch den Gesellschaftsvertrag übertragenen Geschäfte fortzuführen,
    bis die übrigen Gesellschafter in Gemeinschaft mit ihm anderweit
    Fürsorge treffen können. Die übrigen Gesellschafter sind in gleicher
    Weise zur einstweiligen Fortführung der ihnen übertragenen Geschäfte
    verpflichtet. Die Gesellschaft gilt insoweit als fortbestehend.