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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 725

(1) Hat ein Gläubiger eines Gesellschafters die Pfändung des Anteils des
    Gesellschafters an dem Gesellschaftsvermögen erwirkt, so kann er die
    Gesellschaft ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, sofern
    der Schuldtitel nicht bloß vorläufig vollstreckbar ist.

(2) Solange die Gesellschaft besteht, kann der Gläubiger die sich aus
    dem Gesellschaftsverhältnis ergebenden Rechte des Gesellschafters,
    mit Ausnahme des Anspruchs auf einen Gewinnanteil, nicht geltend
    machen.