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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 724

    Ist eine Gesellschaft für die Lebenszeit eines Gesellschafters
    eingegangen, so kann sie in gleicher Weise gekündigt werden wie eine
    für unbestimmte Zeit eingegangene Gesellschaft. Dasselbe gilt, wenn
    eine Gesellschaft nach dem Ablaufe der bestimmten Zeit
    stillschweigend fortgesetzt wird.