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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 723

(1) Ist die Gesellschaft nicht für eine bestimmte Zeit eingegangen, so
    kann jeder Gesellschafter sie jederzeit kündigen. Ist eine Zeitdauer
    bestimmt, so ist die Kündigung vor dem Ablaufe der Zeit zulässig,
    wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund ist
    insbesondere vorhanden, wenn ein anderer Gesellschafter eine ihm
    nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche Verpflichtung
    vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit verletzt oder wenn die
    Erfüllung einer solchen Verpflichtung unmöglich wird. Unter der
    gleichen Voraussetzung ist, wenn eine Kündigungsfrist bestimmt ist,
    die Kündigung ohne Einhaltung der Frist zulässig.

(2) Die Kündigung darf nicht zur Unzeit geschehen, es sei denn, daß ein
    wichtiger Grund für die unzeitige Kündigung vorliegt. Kündigt ein
    Gesellschafter ohne solchen Grund zur Unzeit, so hat er den übrigen
    Gesellschaftern den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(3) Eine Vereinbarung, durch welche das Kündigungsrecht ausgeschlossen
    oder diesen Vorschriften zuwider beschränkt wird, ist nichtig.