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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 722

(1) Sind die Anteile der Gesellschafter am Gewinn und Verluste nicht
    bestimmt, so hat jeder Gesellschafter ohne Rücksicht auf die Art und
    die Größe seines Beitrags einen gleichen Anteil am Gewinn und
    Verluste.

(2) Ist nur der Anteil am Gewinn oder am Verluste bestimmt, so gilt die
    Bestimmung im Zweifel für Gewinn und Verlust.