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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 720

    Die Zugehörigkeit einer nach § 718 Abs. 1 erworbenen Forderung zum
    Gesellschaftsvermögen hat der Schuldner erst dann gegen sich gelten
    zu lassen, wenn er von der Zugehörigkeit Kenntnis erlangt; die
    Vorschriften der § 406 bis § 408 finden entsprechende Anwendung.