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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 719

(1) Ein Gesellschafter kann nicht über seinen Anteil an dem
    Gesellschaftsvermögen und an den einzelnen dazu gehörenden
    Gegenständen verfügen; er ist nicht berechtigt, Teilung zu
    verlangen.

(2) Gegen eine Forderung, die zum Gesellschaftsvermögen gehört, kann der
    Schuldner nicht eine ihm gegen einen einzelnen Gesellschafter
    zustehende Forderung aufrechnen.