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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 717

    Die Ansprüche, die den Gesellschaftern aus dem
    Gesellschaftsverhältnisse gegeneinander zustehen, sind nicht
    übertragbar. Ausgenommen sind die einem Gesellschafter aus seiner
    Geschäftsführung zustehenden Ansprüche, soweit deren Befriedigung
    vor der Auseinandersetzung verlangt werden kann, sowie die Ansprüche
    auf einen Gewinnanteil oder auf dasjenige, was dem Gesellschafter
    bei der Auseinandersetzung zukommt.