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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 716

(1) Ein Gesellschafter kann, auch wenn er von der Geschäftsführung
    ausgeschlossen ist, sich von den Angelegenheiten der Gesellschaft
    persönlich unterrichten, die Geschäftsbücher und die Papiere der
    Gesellschaft einsehen und sich aus ihnen eine Übersicht über den
    Stand des Gesellschaftsvermögens anfertigen.

(2) Eine dieses Recht ausschließende oder beschränkende Vereinbarung
    steht der Geltendmachung des Rechtes nicht entgegen, wenn Grund zu
    der Annahme unredlicher Geschäftsführung besteht.