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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 715

    Ist im Gesellschaftsvertrag ein Gesellschafter ermächtigt, die
    anderen Gesellschafter Dritten gegenüber zu vertreten, so kann die
    Vertretungsmacht nur nach Maßgabe des § 712 Abs. 1 und, wenn sie in
    Verbindung mit der Befugnis zur Geschäftsführung erteilt worden ist,
    nur mit dieser entzogen werden.