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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 712

(1) Die einem Gesellschafter durch den Gesellschaftsvertrag übertragene
    Befugnis zur Geschäftsführung kann ihm durch einstimmigen Beschluß
    oder, falls nach dem Gesellschaftsvertrage die Mehrheit der Stimmen
    entscheidet, durch Mehrheitsbeschluß der übrigen Gesellschafter
    entzogen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein solcher
    Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur
    ordnungsmäßigen Geschäftsführung.

(2) Der Gesellschafter kann auch seinerseits die Geschäftsführung
    kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; die für den Auftrag
    geltenden Vorschriften des § 671 Abs. 2, 3 finden entsprechende
    Anwendung.