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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 711

    Steht nach dem Gesellschaftsvertrage die Führung der Geschäfte allen
    oder mehreren Gesellschaftern in der Art zu, daß jeder allein zu
    handeln berechtigt ist, so kann jeder der Vornahme eines Geschäfts
    durch den anderen widersprechen. Im Falle des Widerspruchs muß das
    Geschäft unterbleiben.