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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 710

    Ist in dem Gesellschaftsvertrage die Führung der Geschäfte einem
    Gesellschafter oder mehreren Gesellschaftern übertragen, so sind die
    übrigen Gesellschafter von der Geschäftsführung ausgeschlossen. Ist
    die Geschäftsführung mehreren Gesellschaftern übertragen, so finden
    die Vorschriften des § 709 entsprechende Anwendung.