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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 709

(1) Die Führung der Geschäfte der Gesellschaft steht den Gesellschaftern
    gemeinschaftlich zu; für jedes Geschäft ist die Zustimmung aller
    Gesellschafter erforderlich.

(2) Hat nach dem Gesellschaftsvertrage die Mehrheit der Stimmen zu
    entscheiden, so ist die Mehrheit im Zweifel nach der Zahl der
    Gesellschafter zu berechnen.