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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 706

(1) Die Gesellschafter haben in Ermangelung einer anderen Vereinbarung
    gleiche Beiträge zu leisten.

(2) Sind vertretbare oder verbrauchbare Sachen beizutragen, so ist im
    Zweifel anzunehmen, daß sie gemeinschaftliches Eigentum der
    Gesellschafter werden sollen. Das gleiche gilt von nicht
    vertretbaren und nicht verbrauchbaren Sachen, wenn sie nach einer
    Schätzung beizutragen sind, die nicht bloß für die Gewinnverteilung
    bestimmt ist.

(3) Der Beitrag eines Gesellschafters kann auch in der Leistung von
    Diensten bestehen.