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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 704

    Der Gastwirt hat für seine Forderungen für Wohnung und andere dem
    Gaste zur Befriedigung seiner Bedürfnisse gewährte Leistungen, mit
    Einschluß der Auslagen, ein Pfandrecht an den eingebrachten Sachen
    des Gastes. Die für das Pfandrecht des Vermieters geltenden
    Vorschriften des § 559 Satz 3 und der § 560 bis § 563 finden
    entsprechende Anwendung.