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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 703

    Der dem Gast auf Grund der § 701, § 702 zustehende Anspruch
    erlischt, wenn nicht der Gast unverzüglich, nachdem er von dem
    Verlust, der Zerstörung oder der Beschädigung Kenntnis erlangt hat,
    dem Gastwirt Anzeige macht. Dies gilt nicht, wenn die Sachen von dem
    Gastwirt zur Aufbewahrung übernommen waren oder wenn der Verlust,
    die Zerstörung oder die Beschädigung von ihm oder seinen Leuten
    verschuldet ist.