•  Back 
  •  Einbringung von Sachen bei Gastwirten 
  •  Index 
  •  Tree View 
  •  Cross references 
  •  Hilfe 
  •  Show info about hypertext 
  •  View a new file 
Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
Nodes       : 2530
Index Size  : 56970
HCP-Version : 3
Compiled on : Atari
@charset    : atarist
@lang       : 
@default    : 
@help       : Hilfe
@options    : -i -n -s +z -t4
@width      : 75
View Ref-File§ 702

(1) Der Gastwirt haftet auf Grund des § 701 nur bis zu einem Betrage,
    der dem Hundertfachen des Beherbergungspreises für einen Tag
    entspricht, jedoch mindestens bis zu dem Betrage von eintausend
    Deutsche Mark und höchstens bis zu dem Betrage von sechstausend
    Deutsche Mark; für Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten tritt an die
    Stelle von sechstausend Deutsche Mark der Betrag von
    eintausendfünfhundert Deutsche Mark.

(2) Die Haftung des Gastwirts ist unbeschränkt,
    1. wenn der Verlust, die Zerstörung oder die Beschädigung von ihm
    oder seinen Leuten verschuldet ist;
    2. wenn es sich um eingebrachte Sachen handelt, die er zur
    Aufbewahrung übernommen oder deren Übernahme zur Aufbewahrung er
    entgegen der Vorschrift des Absatzes 3 abgelehnt hat.

(3) Der Gastwirt ist verpflichtet, Geld, Wertpapiere, Kostbarkeiten und
    andere Wertsachen zur Aufbewahrung zu übernehmen, es sei denn, daß
    sie im Hinblick auf die Größe oder den Rang der Gastwirtschaft von
    übermäßigem Wert oder Umfang oder daß sie gefährlich sind. Er kann
    verlangen, daß sie in einem verschlossenen oder versiegelten
    Behältnis übergeben werden.