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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 701

(1) Ein Gastwirt, der gewerbsmäßig Fremde zur Beherbergung aufnimmt, hat
    den Schaden zu ersetzen, der durch den Verlust, die Zerstörung oder
    die Beschädigung von Sachen entsteht, die ein im Betrieb dieses
    Gewerbes aufgenommener Gast eingebracht hat.

(2) Als eingebracht gelten
    1. Sachen, welche in der Zeit, in der der Gast zur Beherbergung
    aufgenommen ist, in die Gastwirtschaft oder an einen von dem
    Gastwirt oder dessen Leuten angewiesenen oder von dem Gastwirt
    allgemein hierzu bestimmten Ort außerhalb der Gastwirtschaft
    gebracht oder sonst außerhalb der Gastwirtschaft von dem Gastwirt
    oder dessen Leuten in Obhut genommen sind;
    2. Sachen, welche innerhalb einer angemessenen Frist vor oder nach
    der Zeit, in der der Gast zur Beherbergung aufgenommen war, von dem
    Gastwirt oder seinen Leuten in Obhut genommen sind. Im Falle einer
    Anweisung oder einer Übernahme der Obhut durch Leute des Gastwirts
    gilt dies jedoch nur, wenn sie dazu bestellt oder nach den Umständen
    als dazu bestellt anzusehen waren.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verlust, die Zerstörung
    oder die Beschädigung von dem Gast, einem Begleiter des Gastes oder
    einer Person, die der Gast bei sich aufgenommen hat, oder durch die
    Beschaffenheit der Sachen oder durch höhere Gewalt verursacht wird.

(4) Die Ersatzpflicht erstreckt sich nicht auf Fahrzeuge, auf Sachen,
    die in einem Fahrzeug belassen worden sind, und auf lebende Tiere.