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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 700

(1) Werden vertretbare Sachen in der Art hinterlegt, daß das Eigentum
    auf den Verwahrer übergehen und dieser verpflichtet sein soll,
    Sachen von gleicher Art, Güte und Menge zurückzugewähren, so finden
    die Vorschriften über das Darlehen Anwendung. Gestattet der
    Hinterleger dem Verwahrer, hinterlegte vertretbare Sachen zu
    verbrauchen, so finden die Vorschriften über das Darlehen von dem
    Zeitpunkt an Anwendung, in welchem der Verwahrer sich die Sachen
    aneignet. In beiden Fällen bestimmen sich jedoch Zeit und Ort der
    Rückgabe im Zweifel nach den Vorschriften über den
    Verwahrungsvertrag.

(2) Bei der Hinterlegung von Wertpapieren ist eine Vereinbarung der im
    Absatz 1 bezeichneten Art nur gültig, wenn sie ausdrücklich
    getroffen wird.