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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 699

(1) Der Hinterleger hat die vereinbarte Vergütung bei der Beendigung der
    Aufbewahrung zu entrichten. Ist die Vergütung nach Zeitabschnitten
    bemessen, so ist sie nach dem Ablaufe der einzelnen Zeitabschnitte
    zu entrichten.

(2) Endigt die Aufbewahrung vor dem Ablaufe der für sie bestimmten Zeit,
    so kann der Verwahrer einen seinen bisherigen Leistungen
    entsprechenden Teil der Vergütung verlangen, sofern nicht aus der
    Vereinbarung über die Vergütung sich ein anderes ergibt.