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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 694

    Der Hinterleger hat den durch die Beschaffenheit der hinterlegten
    Sache dem Verwahrer entstehenden Schaden zu ersetzen, es sei denn,
    daß er die gefahrdrohende Beschaffenheit der Sache bei der
    Hinterlegung weder kennt noch kennen muß oder daß er sie dem
    Verwahrer angezeigt oder dieser sie ohne Anzeige gekannt hat.