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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 692

    Der Verwahrer ist berechtigt, die vereinbarte Art der Aufbewahrung
    zu ändern, wenn er den Umständen nach annehmen darf, daß der
    Hinterleger bei Kenntnis der Sachlage die Änderung billigen würde.
    Der Verwahrer hat vor der Änderung dem Hinterleger Anzeige zu machen
    und dessen Entschließung abzuwarten, wenn nicht mit dem Aufschube
    Gefahr verbunden ist.