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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 691

    Der Verwahrer ist im Zweifel nicht berechtigt, die hinterlegte Sache
    bei einem Dritten zu hinterlegen. Ist die Hinterlegung bei einem
    Dritten gestattet, so hat der Verwahrer nur ein ihm bei dieser
    Hinterlegung zur Last fallendes Verschulden zu vertreten. Für das
    Verschulden eines Gehilfen ist er nach § 278 verantwortlich.