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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 687

(1) Die Vorschriften der § 677 bis § 686 finden keine Anwendung, wenn
    jemand ein fremdes Geschäft in der Meinung besorgt, daß es sein
    eigenes sei.

(2) Behandelt jemand ein fremdes Geschäft als sein eigenes, obwohl er
    weiß, daß er nicht dazu berechtigt ist, so kann der Geschäftsherr
    die sich aus den § 677, § 678, § 681, § 682 ergebenden Ansprüche
    geltend machen. Macht er sie geltend, so ist er dem Geschäftsführer
    nach § 684 Satz 1 verpflichtet.