•  Back 
  •  Geschäftsführung ohne Auftrag 
  •  Index 
  •  Tree View 
  •  Cross references 
  •  Hilfe 
  •  Show info about hypertext 
  •  View a new file 
Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
Nodes       : 2530
Index Size  : 56970
HCP-Version : 3
Compiled on : Atari
@charset    : atarist
@lang       : 
@default    : 
@help       : Hilfe
@options    : -i -n -s +z -t4
@width      : 75
View Ref-File§ 684

    Liegen die Voraussetzungen des § 683 nicht vor, so ist der
    Geschäftsherr verpflichtet, dem Geschäftsführer alles, was er durch
    die Geschäftsführung erlangt, nach den Vorschriften über die
    Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben.
    Genehmigt der Geschäftsherr die Geschäftsführung, so steht dem
    Geschäftsführer der im § 683 bestimmte Anspruch zu.