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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 683

    Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem
    wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann
    der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen
    verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem
    Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit
    dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.