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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 681

    Der Geschäftsführer hat die Übernahme der Geschäftsführung, sobald
    es tunlich ist, dem Geschäftsherrn anzuzeigen und, wenn nicht mit
    dem Aufschube Gefahr verbunden ist, dessen Entschließung abzuwarten.
    Im übrigen finden auf die Verpflichtungen des Geschäftsführers die
    für einen Beauftragten geltenden Vorschriften der § 666 bis § 668
    entsprechende Anwendung.