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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 678

    Steht die Übernahme der Geschäftsführung mit dem wirklichen oder dem
    mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch und mußte der
    Geschäftsführer dies erkennen, so ist er dem Geschäftsherrn zum
    Ersatze des aus der Geschäftsführung entstehenden Schadens auch dann
    verpflichtet, wenn ihm ein sonstiges Verschulden nicht zur Last
    fällt.