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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 677

    Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt
    oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft
    so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf
    dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert.