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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 676

    Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist,
    unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis oder einer
    unerlaubten Handlung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatze des
    aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden
    Schadens nicht verpflichtet.