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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 675

    Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäfts-
    besorgung zum Gegenstande hat, finden die Vorschriften der § 663,
    § 665 bis § 670, § 672 bis § 674 und, wenn dem Verpflichteten das
    Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen,
    auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.