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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 673

    Der Auftrag erlischt im Zweifel durch den Tod des Beauftragten.
    Erlischt der Auftrag, so hat der Erbe des Beauftragten den Tod dem
    Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen und, wenn mit dem Aufschube
    Gefahr verbunden ist, die Besorgung des übertragenen Geschäfts
    fortzusetzen, bis der Auftraggeber anderweit Fürsorge treffen kann;
    der Auftrag gilt insoweit als fortbestehend.