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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 672

    Der Auftrag erlischt im Zweifel nicht durch den Tod oder den
    Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers. Erlischt der
    Auftrag, so hat der Beauftragte, wenn mit dem Aufschube Gefahr
    verbunden ist, die Besorgung des übertragenen Geschäfts
    fortzusetzen, bis der Erbe oder der gesetzliche Vertreter des
    Auftraggebers anderweit Fürsorge treffen kann; der Auftrag gilt
    insoweit als fortbestehend.