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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 671

(1) Der Auftrag kann von dem Auftraggeber jederzeit widerrufen, von dem
    Beauftragten jederzeit gekündigt werden.

(2) Der Beauftragte darf nur in der Art kündigen, daß der Auftraggeber
    für die Besorgung des Geschäfts anderweit Fürsorge treffen kann, es
    sei denn, daß ein wichtiger Grund für die unzeitige Kündigung
    vorliegt. Kündigt er ohne solchen Grund zur Unzeit, so hat er dem
    Auftraggeber den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(3) Liegt ein wichtiger Grund vor, so ist der Beauftragte zur Kündigung
    auch darin berechtigt, wenn er auf das Kündigungsrecht verzichtet
    hat.